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Zivilrecht

OGH: Vertragswidrige Vermögensverwaltung

Zur Schadensermittlung ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer - aus Sicht ex ante - vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen

27. 04. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberater, Haftung, vetragswidrige Vermögensverwaltung, positives Erfüllungsinteresse

 
GZ 7 Ob 21/15m, 12.03.2015
 
OGH: Die schadenersatzrechtliche Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratungsvertraglicher Aufklärungs- bzw Informationspflichten an. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte.
 
Bezieht sich der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens auf die Durchführung der Vermögensverwaltung, so betrifft der begehrte Schadenersatz nicht die Wurzel des Geschäfts, sondern dessen Abwicklung. Entsteht der Schaden in diesem Sinn durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Hauptleistungsverpflichtung, so hat der Schädiger jenen Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse) entstünde. Zur Schadensermittlung ist dann das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer - aus Sicht ex ante - vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühte „Rosinentheorie“ wurde bereits ausdrücklich abgelehnt und die isolierte Betrachtung der Entwicklung im Portfolio nach gehaltenen Wertpapieren, ebenso wie die Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings ausgeschlossen.
 
Erfolgt die behauptete Schadenszufügung - wie hier - im Rahmen eines auf einer Gesamtstrategie beruhenden, immer noch aufrechten Vermögensverwaltungsvertrages, so bedeutet dies, dass der Vermögensverwalter bei pflichtgemäßem rechtzeitigen Verkauf der Veranlagung den Verkaufspreis nicht an die Klägerin herausgegeben, sondern diesen anders veranlagt hätte. Diese Veranlagung könnte durchaus - einem vom Vermögensverwalter nicht zu vertretenden - Kursverfall unterliegen, der iZm der fiktiven Entwicklung bei vertragskonformer Gesamtstrategie zu beachten wäre. Daraus folgt aber, dass ein allfälliger Anspruch der Klägerin, die auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses verwiesen ist, jedenfalls nicht im - hier geltend gemachten - Ersatz des Erwerbspreises einer Teilveranlagung gegen Rückführung dieser Veranlagung bei weiterhin aufrechtem Vertrag besteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Klagebegehren bereits aus diesem Grund unschlüssig (im eigentlichen Sinn) geblieben und damit erörterungsbedürftig sei, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.
 
Das Berufungsgericht erachtete insbesondere auch die Erörterung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens für notwendig. Auch wenn die Erhebung eines schlüssigen Feststellungsbegehren nach dem bisherigen Vorbringen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist ein solches nicht verfahrensgegenständlich und wird dies von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht verfolgt, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. Festzuhalten ist aber, dass die vom Berufungsgericht angenommene Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts iZm einer möglichen Alternativveranlagung lediglich die Schadenshöhe betrifft.
 
Ob der geltend gemachte Geldersatzanpruch für den Fall der Aufkündigung des Vermögensverwaltungsvertrags bestünde, muss nicht geklärt werden. Eine solche erfolgte nämlich nicht.
 
Die Bestimmung des § 13 Z 3 und 4 WAG aF gestaltete die ohnedies durch den Vertrag bestehenden Verpflichtungen näher aus, änderte aber nicht die Art der Schadensberechnung.
 

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