Home

Sonstiges

VwGH: Forstliche Bringungsanlage

Für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach § 66a ForstG hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind

22. 04. 2015
Gesetze:   § 66a ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Bringungsanlage, Eingriff in das Eigentum, Duldungspflicht

 
GZ 2012/10/0040, 27.03.2014
 
VwGH: Das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen kann tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt.
 
"Unverhältnismäßige Kosten" liegen dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.
 
Steht somit fest, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung iSd § 66a ForstG begründet werden.
 
Kommen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist sodann zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium "Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß" zu treffen.
 
Neben der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden, ergibt sich kraft Größenschlusses auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden.
 
Bei der Duldung der Mitbenützung einer bestehenden forstlichen Bringungsanlage handelt es sich im Allgemeinen um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund.
 
Dem Eigentümer des Grundes, auf dem eine fremde Bringungsanlage errichtet wird, gebührt eine "Entschädigung"; dem Grundeigentümer, der eine Mitbenützung seiner bestehenden Bringungsanlage zu dulden hat, gebührt hingegen ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at