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VwGH: Zur sukzessiven Kompetenz nach § 117 Abs 4 WRG

Das Revisionsvorbringen, die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes zur Prüfung von Entschädigungszahlungen setze voraus, dass in einem Verwaltungsverfahren rechtskräftig das Bestehen einer Entschädigungsverpflichtung festgestellt werde, verkennt den in § 117 Abs 4 WRG normierten Berufungsausschluss gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG

22. 04. 2015
Gesetze:   § 117 WRG, § 1 AVG
Schlagworte: Wasserrecht, Entschädigungen, sukzessive Kompetenz, Rechtsschutz

 
GZ Ro 2014/07/0021, 29.01.2015
 
VwGH: § 117 Abs 4 WRG sieht die Anrufung des Gerichtes in Bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 vor.
 
Das Revisionsvorbringen, die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes zur Prüfung von Entschädigungszahlungen setze voraus, dass in einem Verwaltungsverfahren rechtskräftig das Bestehen einer Entschädigungsverpflichtung festgestellt werde, verkennt den in § 117 Abs 4 WRG normierten Berufungsausschluss gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG.
 
 

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