Das Revisionsvorbringen, die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes zur Prüfung von Entschädigungszahlungen setze voraus, dass in einem Verwaltungsverfahren rechtskräftig das Bestehen einer Entschädigungsverpflichtung festgestellt werde, verkennt den in § 117 Abs 4 WRG normierten Berufungsausschluss gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG
GZ Ro 2014/07/0021, 29.01.2015
VwGH: § 117 Abs 4 WRG sieht die Anrufung des Gerichtes in Bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 vor.
Das Revisionsvorbringen, die sukzessive Kompetenz des Landesgerichtes zur Prüfung von Entschädigungszahlungen setze voraus, dass in einem Verwaltungsverfahren rechtskräftig das Bestehen einer Entschädigungsverpflichtung festgestellt werde, verkennt den in § 117 Abs 4 WRG normierten Berufungsausschluss gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG.