Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt
GZ Ro 2014/07/0021, 29.01.2015
VwGH: Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.
Ein solcher gem § 34 Abs 1 (und vorliegend auch gem § 21a) WRG zum Schutz des öffentlichen Interesses von Amts wegen erlassener Bescheid der BH liegt dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde. Die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 vorgelegte Vereinbarung einschließlich der darin festgehaltenen Erklärungen der Revisionswerberin und ihres Obmannes führen daher nicht zur Gegenstandslosigkeit der Revision. Allfällige aus der vorgelegten Vereinbarung für den bestehenden Konsens betreffend die Wasserversorgungsanlage und die Schutzgebietsausweisung abzuleitende rechtliche Folgen sind nicht im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung zu prüfen ist, zu beurteilen. Die Bedeutung dieser Vereinbarung für die Frage der Schutzgebietsfestlegung wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.