Bei Unteilbarkeit des Baues verliert auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens
GZ 2012/06/0008, 21.03.2014
VwGH: Der Zweck des § 40 Abs 1 Stmk BauG als "Sanierungsbestimmung" liegt darin, bei vor dem 1. Jänner 1969 bestehenden Bauten von ihrer Rechtmäßigkeit auszugehen. Solange bewiesen werden kann, dass eine bauliche Anlage vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurde und nach wie vor in dieser Form besteht, hat sie nach den Bestimmungen des Gesetzes als rechtmäßig zu gelten, und es ist unerheblich, ob und inwieweit das Bauwerk seinerzeit rechtmäßig errichtet worden ist.
§ 40 Abs 1 Stmk BauG kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn vor dem 1. Jänner 1969 eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wurde, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen. Die Prüfung nach § 40 Stmk BauG umfasst somit auch die Prüfung der "rechtmäßigen Nutzung".
Ein baupolizeilicher Auftrag darf in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen.
Zur Frage der rechtmäßigen Nutzung gem § 40 Abs 1 Stmk BauG in Bezug auf das gesamte Kellergeschoß liegt dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde, dass allein schon die oben angeführte Nutzungsänderung den Auftrag zur Unterlassung der Nutzung des gesamten Kellergeschosses zu Wohnzwecken rechtfertige. Dies wird damit begründet, dass eine Wohnnutzung im Keller vor dem 1. Jänner 1969 nach den Zeugenaussagen auszuschließen sei, weil die Änderung der Mauer und der Einbau der Sanitärräumlichkeiten nach dem 31. Dezember 1984 erfolgt seien und somit "ein allfälliger Konsens für die Kellerräumlichkeiten untergegangen" sei. Mit dieser Ansicht (nämlich, dass ein allfälliger Konsens für die Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken untergegangen ist) ist die belBeh im Recht.