Ein Grundsatz, dass im Zweifel von einer Errichtung in dem für den Betroffenen günstigeren Zeitraum anzunehmen ist, besteht nicht
GZ 2012/06/0011, 21.03.2014
VwGH: Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nur dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw anzeigepflichtig bzw zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßend war.
Diese Regelung kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage ist als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages zu klären.
Vom Vorliegen des Kriteriums der "Errichtung" (hier: des gegenständlichen Umbaus) in dem relevanten Zeitraum kann immer nur dann ausgegangen werden, wenn entsprechende Beweismittel eine solche Schlussfolgerung rechtens zulassen. Ein Grundsatz dahingehend, dass im Zweifel von einer Errichtung im fraglichen Zeitraum auszugehen wäre, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
Die belBeh hat auf Grund entsprechender Ermittlungen und Feststellungen und einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung die "Errichtung" der gegenständlichen Einbauten vor Ablauf des 31. Dezember 1984 verneint, was jedenfalls auch bedeutet, dass ein rechtmäßiger Bestand nach § 40 Abs 1 Stmk BauG 1995 nicht vorliegt.