Das beantragte Bauvorhaben im Grünland ist dann nicht erforderlich, wenn dafür geeignete Standorte im gewidmeten Bauland (auf Eigengrund) zur Verfügung stehen
GZ 2011/05/0124, 08.04.2014
Die Bf führten als Nebenerwerb einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Weinbau und wollten im Grünland ein weiteres Betriebsgebäude errichten. Die Baubewilligung wurde ihnen mangels Erforderlichkeit des Bauwerkes im Grünland untersagt. Rechtlicher Hintergrund war die NÖ BauO.
VwGH: Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können. Unter Bedachtnahme auf diesen Zweck kann der letzte Satz in § 19 Abs 4 ROG nur so verstanden werden, dass das beantragte Bauvorhaben dann nicht erforderlich ist, wenn dafür geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Die von den Bf offenbar vertretene Auslegung, wonach ein Bauvorhaben im Grünland jedenfalls zu genehmigen wäre, wenn dafür kein geeigneter Standort im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünde, würde - sofern nur die Bauwerber über keinen Baugrund verfügten - jedwedes Bauvorhaben im Grünland zulassen und damit den dargestellten Zweck der Bestimmung unterlaufen.