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Baurecht

VwGH: Kosten für notstandspolizeiliche Maßnahme (Wr BauO)

Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen hat

22. 04. 2015
Gesetze:   § 129 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, notstandspolizeiliche Maßnahme, Sicherungsmaßnahme, Kosten, Höhe der Kosten

 
GZ 2012/05/0113, 08.04.2014
 
Bei einem privaten Wohnhaus in Wien lösten sich Fassadenteile und es waren unmittelbare notstandspolizeiliche Maßnahmen erforderlich. Der Magistrat der Stadt Wien ließ eine Baufirma diese Maßnahmen ausführen und schrieb dem Liegenschaftseigentümer mit Bescheid die Kosten vor. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde nicht bekämpft. Gegen die Kostenvorschreibung erhob der Liegenschaftseigentümer zuerst Berufung und dann Beschwerde an den VwGH.
 
VwGH: Auf Grund der Akzessorietät der Kostenvorschreibung zur Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme ist die Fragen der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit sowie der Art und des Umfangs der Maßnahme nicht mehr zu prüfen, sodass es sich erübrigt, auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der verfügten Sicherungsmaßnahmen einzugehen.
 
Einem im Kostenverfahren gem § 129 Abs 6 Wr BO Verpflichteten sind die Kosten aufgeschlüsselt zur Kenntnis zu bringen, sodass er die Möglichkeit zur Überprüfung hat. Dies ist im Verwaltungsverfahren durch die Übersendung der korrigierten Rechnungen mit dem erstinstanzlichen Bescheid geschehen. Der Verpflichtete kann nicht geltend machen, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären, doch kann er mit substantiierten Darlegungen vorbringen, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch.
 
Der Bf hat ausgeführt, dass im Regiegegenschein zwar für fünf Arbeiter Stunden eingetragen seien, jedoch die Zahl der tatsächlich beschäftigten Arbeiter nicht überprüfbar gewesen sei. Wie der Bf zutreffend rügt, ist die belBeh darauf aber im Berufungsbescheid nicht eingegangen und es ist auch aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht ersichtlich, dass tatsächlich fünf Arbeiter auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft tätig waren. Vielmehr wäre es aber erforderlich gewesen, dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen näher auseinandersetzt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einem anderen, für den Bf günstigeren Ergebnis geführt hätte.
 

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