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Baurecht

VwGH: Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 24 Slbg BauPolG 1997

Insoweit der Revisionswerber darlegt, seine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 24 Slbg BauPolG 1997 sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil er nicht alleiniger Bauherr und somit nicht (alleiniger) Adressat des Baubewilligungs- und Kollaudierungsbescheides sei, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen, weil der angefochtenen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Revisionswerber an ihn gerichtete Bauaufträge nicht erfüllt hat

22. 04. 2015
Gesetze:   § 23 Slbg BauPolG
Schlagworte: Salzburger Baurecht, Bauaufträge

 
GZ Ra 2015/06/0001, 22.01.2015
 
VwGH: Insoweit der Revisionswerber darlegt, seine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 24 Slbg BauPolG 1997 sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil er nicht alleiniger Bauherr und somit nicht (alleiniger) Adressat des Baubewilligungs- und Kollaudierungsbescheides sei, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen, weil der angefochtenen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Revisionswerber an ihn gerichtete Bauaufträge nicht erfüllt hat.
 

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