Insoweit der Revisionswerber darlegt, seine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 24 Slbg BauPolG 1997 sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil er nicht alleiniger Bauherr und somit nicht (alleiniger) Adressat des Baubewilligungs- und Kollaudierungsbescheides sei, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen, weil der angefochtenen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Revisionswerber an ihn gerichtete Bauaufträge nicht erfüllt hat
GZ Ra 2015/06/0001, 22.01.2015
VwGH: Insoweit der Revisionswerber darlegt, seine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 24 Slbg BauPolG 1997 sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil er nicht alleiniger Bauherr und somit nicht (alleiniger) Adressat des Baubewilligungs- und Kollaudierungsbescheides sei, vermag er schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen, weil der angefochtenen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Revisionswerber an ihn gerichtete Bauaufträge nicht erfüllt hat.