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Fremdenrecht

VwGH: § 3 AsylG – Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention

Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling iS dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen

22. 04. 2015
Gesetze:   § 3 AsylG, Art 1 GFK
Schlagworte: Asylrecht, Flüchtling, begründete Furcht vor Verfolgung

 
GZ Ra 2014/18/0140, 13.01.2015
 
VwGH: Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling iS dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art 9 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.
 
Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (vgl dazu etwa die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr 1 - Geschlechtsspezifische Verfolgung vom 7. Mai 2002, RNr 20, Nr 7 - Opfer von Menschenhandel vom 7. April 2006, RNr 29, und Nr. 9 - Sexual Orientation and/or Gender Identity vom 23. Oktober 2012, RNr 38; in diesem Sinne etwa auch Hathaway/Foster, The Causal Connection ("Nexus") to a Convention Ground, International Journal of Refugee Law Vol 15 No 3 (2003), 476, mwN; siehe aber auch Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 248, mit Hinweis auf UNHCR, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom April 2001, RNr 23, wonach der Konventionsgrund ein "wesentlicher beitragender Faktor" sein müsse).
 
Ohne auf diese Fragen im Einzelnen näher einzugehen, ist nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber fallbezogen nach den dargestellten Voraussetzungen "aus Gründen (der) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt worden ist. Auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob die "von massive(m) sexuellen Missbrauch durch Bacha bazi (auch Baccha Baazi) bedrohten afghanischen 'Tanzjungen', sohin männlichen Jugendlichen im Alter von etwa 10 bis 18 Jahren (ohne Bartwuchs)" eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK bilden, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
 

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