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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: "Günstigkeitsvergleich" iSd § 1 Abs 2 VStG

Die Strafe richtet sich gem § 1 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 (in Kraft getreten am 1. März 2013) nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre; die Einschränkung auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht ist weggefallen

22. 04. 2015
Gesetze:   § 1 VStG
Schlagworte: Strafe, Tatzeit, geltendes Recht, Günstigkeitsvergleich

 
GZ Ra 2014/02/0051, 21.11.2014
 
VwGH: Der vom VwG angestellte "Günstigkeitsvergleich" erfolgte auf einer rechtswidrigen Grundlage: Das VwG hat zwar die ab 1. Jänner 2014 von ihm als anwendbar erachteten Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (Capital Requirements Directive - CRD), die die bis 31. Dezember 2013 geltenden entsprechenden Bestimmungen des BWG ersetzten, zur Darstellung gebracht, ist allerdings auf Grund einer außer Kraft getretenen Rechtslage zum Schluss gekommen, es käme für den "Günstigkeitsvergleich" auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht an.
 
Die Strafe richtet sich gem § 1 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 (in Kraft getreten am 1. März 2013) nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die Einschränkung auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht ist weggefallen.
 
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG am 14. Mai 2014 wäre unter Anwendung dieser Rechtslage zu prüfen gewesen, ob das zu diesem Zeitpunkt bereits in Geltung befindliche Unionsrecht in seiner Gesamtauswirkung für den Revisionswerber günstiger wäre, als die außer Kraft getretenen Bestimmungen des BWG. Diese Prüfung hat das VwG unterlassen, obwohl Teile der der Bestrafung zu Grunde gelegten Bestimmungen mit 1. Jänner 2014 außer Kraft getreten waren.
 

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