Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt; den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen; auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet; durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage eine besondere Sorgfalt erfordert hätte
GZ Ra 2014/15/0009, 27.11.2014
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (bzw die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat.
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Einbringung fristgebundener Schriftsätze sichergestellt ist.
Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter - seinem Vorbringen nach - zwar erkannt, dass der Revisionsschriftsatz den falschen Adressaten aufgewiesen hat und wurde auch ein entsprechender Auftrag zur Richtigstellung erteilt. Den bereits unterschriebenen an die falsche Stelle adressierten Schriftsatz hat der Vertreter aber weder sofort vernichtet noch handschriftlich richtiggestellt oder sonst mit einem klaren Ungültigkeitsvermerk versehen. Auch die fälschlicherweise vom Vertreter erfolgte "Approbation" wurde nicht als widerrufen gekennzeichnet.
Durch eine solche Vorgehensweise hat der anwaltliche Vertreter selbst eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, die ihm als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, zumal die jüngste Änderung der Rechtslage eine besondere Sorgfalt erfordert hätte.