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Verfahrensrecht

VwGH: Widersprechende Gutachten

Bei einander widersprechenden Gutachten müssen die Erwägungen, warum dem einen Gutachten gefolgt und dem anderen nicht gefolgt wird, nachvollziehbar sein

22. 04. 2015
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 52 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Sachverständigenbeweis, widersprechende Gutachten, Beweiswürdigung

 
GZ 2013/06/0172, 21.03.2014
 
VwGH: Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassten, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen.
 
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
 
Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, welche der beiden einander widersprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen, nämlich jene von N, in der dieser keinen Einwand gegen die geplante Flächenwidmungsplanänderung erhob, oder jene von O, in der ein Einwand gegen die geplante Änderung zum Ausdruck gebrachte wurde, den Parteien übermittelt wurde. Als Anlage wurde nämlich lediglich die "Stellungnahme des Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung vom 19.9.2012" angeführt. Beide Stellungnahmen sind jedoch mit 19. September 2012 datiert. Auf Grund der Stellungnahme der beschwerdeführenden Stadtgemeinde sowie des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass dieser nur die die geplante Flächenwidmungsplanänderung befürwortende Stellungnahme von N bekannt war. Die belBeh legte ihrer Entscheidung jedoch erkennbar jene von O zugrunde, ohne zu erwähnen, dass auch die abweichende Stellungnahme von N vorlag, und ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen. Dadurch wurde sowohl die beschwerdeführende Stadtgemeinde an der Verfolgung ihrer Rechte als auch der VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert.
 

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