Es stellt keine gesetzmäßige Darstellung der Revisionsgründe iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG dar, wenn als solche ausschließlich die an den VfGH gerichteten und inhaltlich eine Verfassungswidrigkeit geltend machenden Ausführungen mit dem generellen Verweis, anstelle der "Willkür" trete "Rechtswidrigkeit des Inhaltes", wieder gegeben werden
GZ Ro 2014/02/0118, 13.01.2015
VwGH: Es ist nicht Aufgabe des VwGH, die in der Beschwerde an den VfGH gerichteten Argumente, die gleichlautend auch in der Beschwerdergänzung/Revisionsergänzung an den VwGH wieder gegeben werden, für den ihm obliegenden Prüfungsumfang gleichsam zu "transformieren", ohne dass vom Revisionswerber klargestellt wurde, worin genau er die Rechtswidrigkeit begründet findet. Es liegt vielmehr am Revisionswerber die von ihm behauptete materielle und formelle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand eines konkreten Vorbringens aufzuzeigen und - vor dem Hintergrund des geltend gemachten Revisionspunktes/Beschwerdepunktes - die daraus für ihn im Verfahren vor dem VwGH günstigen rechtlichen Schlüsse, die eine Rechtswidrigkeit begründen, zu ziehen. Nur dann erweist sich eine Revisionsbegründung gesetzmäßig ausgeführt.