Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich ua Mitglieder des VwG unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten
GZ Ra 2014/06/0004, 16.10.2014
VwGH: Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich ua Mitglieder des VwG unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rsp; vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
Im angefochtenen Erkenntnis des LVwG Kärnten wurde dargelegt, dass keine Gründe iSd - im Wege des § 17 VwGVG maßgeblichen - § 7 AVG für eine Befangenheit der zuständigen Richterin vorlägen (zur Maßgeblichkeit der Voraussetzungen des § 7 AVG für die Beurteilung einer Befangenheit nach § 6 VwGVG vgl auch die Erläuterungen zu BGBl I Nr 33/2013). Dass und aus welchen Gründen diese Ausführungen des LVwG im konkreten Fall unzutreffend wären, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt.