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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit gem § 6 VwGVG

Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich ua Mitglieder des VwG unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten

22. 04. 2015
Gesetze:   § 6 VwGVG, § 17 VwGVG, § 7 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Befangenheit

 
GZ Ra 2014/06/0004, 16.10.2014
 
VwGH: Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich ua Mitglieder des VwG unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rsp; vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
 
Im angefochtenen Erkenntnis des LVwG Kärnten wurde dargelegt, dass keine Gründe iSd - im Wege des § 17 VwGVG maßgeblichen - § 7 AVG für eine Befangenheit der zuständigen Richterin vorlägen (zur Maßgeblichkeit der Voraussetzungen des § 7 AVG für die Beurteilung einer Befangenheit nach § 6 VwGVG vgl auch die Erläuterungen zu BGBl I Nr 33/2013). Dass und aus welchen Gründen diese Ausführungen des LVwG im konkreten Fall unzutreffend wären, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt.
 

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