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Verfahrensrecht

VwGH: Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem § 34 Abs 3 AVG

Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat

22. 04. 2015
Gesetze:   § 34 AVG
Schlagworte: Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise in schriftlichen Eingaben

 
GZ Ra 2014/06/0004, 16.10.2014
 
VwGH: Nach der Judikatur des VwGH ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem § 34 Abs 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat.
 
Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen.
 

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