Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan
GZ Ro 2014/01/0029, 23.09.2014
VwGH: Gem § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gem § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen.
Entsprechend § 4 Abs 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, ist gem § 4 Art 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom VwGH zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen.
In der vorliegenden Revision finden sich jedoch keine gesondert angegebenen Gründe, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan.