Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften (etwa das Meldegesetz) reichen nicht aus, um eine fiktive Zustellung zu rechtfertigen
GZ 3 Ob 232/14k, 21.01.2015
OGH: Gem Art 45 erster Satz EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art 43 oder 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Art 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Anerkennungshindernis der mangelnden Verteidigungsmöglichkeit des Verpflichteten nach Art 34 Nr 2 EuGVVO liegt nur vor, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich nicht verteidigen konnte. Es kommt nicht auf die nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende Ordnungsgemäßheit der Zustellung an - diese hat nur Indizfunktion - sondern es ist maßgeblich, ob die Verteidigungsrechte des Beklagten tatsächlich gewahrt wurden.
Die Zustellung ist an einem einheitlichen europäischen Standard zu messen, ohne dass es dabei auf die „Feinheiten des nationalen Zustellrechts“ ankommt. Ist die Ordnungsgemäßheit zu verneinen, bedeutet dies noch nicht, dass der Versagungsgrund nach Art 34 Nr 2 EuGVVO vorliegt. Vielmehr ist inhaltlich zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. Auch die fiktive Zustellung kann zulässig sein. Sie setzt im Wesentlichen entweder eine zusätzliche Verständigung von der Zustellung des Schriftstücks voraus, damit die objektive Möglichkeit besteht, dass sich der Schuldner Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz verschafft. Die fiktive Zustellung kann aber auch durch einen qualifizierten Umstand gerechtfertigt werden wie etwa Verfahrensregeln, zB Verfahrensvorschriften zur Bekanntgabe von Adressänderungen während eines laufenden Verfahrens. Verwaltungsrechtliche Ordnungsvorschriften (etwa das Meldegesetz) reichen dazu aber nicht aus.
Wurden die Verteidigungsrechte des Beklagten iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht ausreichend gewahrt - wie hier durch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gem § 185 dZPO -, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen.