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Verfahrensrecht

OGH: Sicherheitsleistung iSd § 390 Abs 2 EO

Besonderer Erhebungen zum Umfang eines dem Gegner der gefährdeten Partei eventuell drohenden Schadens bedarf es nicht; auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht an

20. 04. 2015
Gesetze:   § 390 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, drohender Schaden, Sicherheitsleistung

 
GZ 4 Ob 260/14k, 17.02.2015
 
OGH: Eine einstweilige Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann.
 
Besonderer Erhebungen zum Umfang eines dem Gegner der gefährdeten Partei eventuell drohenden Schadens bedarf es nicht. Die Sicherheitsleistung ist vielmehr nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen.
 
Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht an. Die Kaution darf allerdings nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie den Vollzug der einstweiligen Verfügung hindern könnte, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf das Vorgehen des Gegners der gefährdeten Partei zurückzuführen sind, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann der Umstand, dass die gefährdete Partei auch gegen Dritte ähnlich gelagerte Verfahren führt, der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gegners nicht entgegengehalten werden.
 
 

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