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Verfahrensrecht

OGH: §§ 382b, 382e EO

Nach nunmehr gesicherter Rsp steht es dem Gefährdeten bei Gewalt in der Wohnung frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will

20. 04. 2015
Gesetze:   § 382b EO, § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, Einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, Allgemeiner Schutz vor Gewalt, Frist, Wohnraumbeschaffung

 
GZ 7 Ob 17/15y, 18.02.2015
 
OGH: Nach nunmehr gesicherter Rsp steht es dem Gefährdeten bei Gewalt in der Wohnung frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will. Die unterschiedliche Dauer, für die einstweilige Verfügungen nach den beiden Bestimmungen erlassen werden können, ist dadurch gerechtfertigt, dass nach § 382e EO eine Interessenabwägung stattfindet, nach § 382b EO hingegen nicht. Damit stellt die bei der gem § 382e EO erlassenen einstweiligen Verfügung angeordnete Geltungsdauer von zwölf Monaten keine gesetzwidrige Ausdehnung der Höchstdauer des § 382b EO von sechs Monaten dar.
 
Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, die Antragstellerin hätte innerhalb von drei Monaten leicht eine neue Bleibe finden können, erfolgen ohne nähere Darlegung einer konkreten Wohnraumbeschaffungsmöglichkeit und berücksichtigen nicht die erstgerichtliche Feststellung, dass sich die Antragstellerin in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Dabei handelt es sich gerade um einen in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gewaltschutzgesetz angeführten Grund für die Ausdehnung der Höchstfrist von drei auf sechs Monate, weil drei Monate in einer solchen Krise zu kurz sein können, um eine neue Wohnung zu finden. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Geltungsdauer von sechs Monaten für die gem § 382b EO angeordnete einstweilige Verfügung jedenfalls innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraums.
 
Dass der der Antragstellung zugrunde liegende Vorfall vom 29./30. 8. 2014, der zu erheblichen Verletzungen der Antragstellerin führte, die Geltungsdauer von zwölf Monaten für die gem § 382e EO angeordnete einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen würde, bekämpft der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht substantiiert. Allfällig notwendige Vereinbarungen zwischen den Parteien können auch von Vertretern geschlossen werden). Im Übrigen wendet sich der Revisionsrekurs nicht gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Interessenabwägung.
 

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