Gerade weil die Übergabe des (10jährigen) Buben - trotz dessen massiver Weigerung - an seine Mutter dennoch vollzogen wurde, bedarf es der Klärung, wie sich dieser aktuelle Vorfall auf die Beziehungen zu den Eltern und ob sich dies negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und/oder auswirken wird
GZ 3 Ob 238/14t, 18.02.2015
OGH: Grundsätzlich herrscht im Revisionsrekursverfahren Neuerungsverbot, sodass neue Tatsachen nur zur Unterstützung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden können (§ 66 Abs 2 AußStrG). Nach der Rsp können aber neue Entwicklungen dennoch berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung das Wohl des Pflegebefohlenen betrifft. Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind. Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, sind zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände.
Der Vater weist zu Recht auf den erst nach der Fassung der Rekursentscheidung eingetretenen und aktenkundigen Umstand hin, dass der Minderjährige im November 2014 nicht nur seinen Wunsch aufrecht erhalten hat, beim Vater in Kärnten zu leben; der Minderjährige versuchte vielmehr, diesen Wunsch auch durchzusetzen, indem er sich tatsächlich massiv weigerte, zur Mutter zurückzukehren und es einer Behördenaktion unter polizeilicher Assistenz bedurfte, um seinen Widerstand zu brechen. Ein solches eigenständiges Verhalten des erst im 11. Lebensjahr stehenden Buben lässt Zweifel angebracht erscheinen, ob sein Wunsch nicht doch Berücksichtigung zu finden hat. Ein Übergehen dieses Vorfalls kommt auch deshalb nicht in Frage, weil außerdem eine aktuelle Stellungnahme der den Buben psychotherapeutisch behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorliegt, wonach es definitiv nicht dem Kindeswohl entspräche, A***** gegen seinen klaren Wunsch, in Kärnten zu bleiben, wieder nach Vorarlberg zurückzubringen. Gerade weil die Übergabe des Buben an seine Mutter dennoch vollzogen wurde, bedarf es der Klärung, wie sich dieser aktuelle Vorfall auf die Beziehungen zu den Eltern und ob sich dies negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und/oder auswirken wird. Die hier allein relevante Frage, bei welchem Elternteil der Hauptbetreuungsort des Kindes liegen soll, lässt sich derzeit also noch nicht abschließend beantworten.
Im fortgesetzten Verfahren wird unter Berücksichtigung der, auch durch den nunmehr bereits etwa halbjährigen Aufenthalt A*****s in Vorarlberg wesentlich geänderten Situation neuerlich über die Anträge der Eltern zu entscheiden sein. Im Hinblick auf den Mittelpunkt der Lebensführung des Buben seit etwa einem halben Jahr in Vorarlberg und der Notwendigkeit, (auch) die aktuelle Situation vor Ort ganz neu zu beurteilen, erscheint es angebracht, zum bereits gefassten (aber noch nicht abgefertigten) Beschluss auf Übertragung nach § 111 JN an das BG Dornbirn noch Folgendes auszuführen: Bei dem vorliegenden besonderen Verlauf des erstgerichtlichen Verfahrens sind Umstände, die gegen eine Übertragung der Zuständigkeit trotz offener Anträge sprechen würden nämlich nicht gegeben. Mit der keinesfalls vermeidbaren neuerlichen Begutachtung des Minderjährigen wird jedenfalls ein weiterer Sachverständiger zu betrauen sei.