Urkunden, auf die sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gestützt hat, können keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursachen
GZ 6 Ob 2/15k, 29.01.2015
OGH: Auf die vom Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit angeführten Beweisurkunden hat sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung - abgesehen von den Beilagen ./H und ./5/207 - nicht gestützt. Diese Urkunden können daher keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursacht haben.
Auch zur Beilage ./H liegt keine Aktenwidrigkeit vor, weil der Revisionswerber aus der Urkunde nur unvollständig zitiert. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beilage ./H sind vom gesamten Inhalt dieser Urkunde durchaus gedeckt. Die Übermittlung der Listen (Beilage ./5/207) wurde vom Berufungsgericht festgestellt.