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Verfahrensrecht

OGH: Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Urkunden, auf die sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gestützt hat, können keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursachen

20. 04. 2015
Gesetze:   § 503 ZPO
Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit

 
GZ 6 Ob 2/15k, 29.01.2015
 
OGH: Auf die vom Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit angeführten Beweisurkunden hat sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung - abgesehen von den Beilagen ./H und ./5/207 - nicht gestützt. Diese Urkunden können daher keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursacht haben.
 
Auch zur Beilage ./H liegt keine Aktenwidrigkeit vor, weil der Revisionswerber aus der Urkunde nur unvollständig zitiert. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beilage ./H sind vom gesamten Inhalt dieser Urkunde durchaus gedeckt. Die Übermittlung der Listen (Beilage ./5/207) wurde vom Berufungsgericht festgestellt.
 

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