Unter „Anspruch“ iSd § 423 ZPO ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann
GZ 9 Ob 82/14w, 29.01.2015
OGH: Wenn in einem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung (Ergänzungsurteil) zu ergänzen (§ 423 Abs 1 ZPO). Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht, nicht aber wenn das Gericht die Entscheidung über einen Antrag - wenn auch zu Unrecht - ablehnt. Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbstständiger Gegenstand eines urteils- oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. Die Urteils- bzw Beschlussergänzung ist eine Folge des in § 405 ZPO normierten Grundsatzes der Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Parteien. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht auch dazu, vollständig über alle Sachanträge zu erkennen.
Zu diesen Sachentscheidungsbegehren gehören insbesondere das Klagebegehren, Zwischenfeststellungsanträge und Aufrechnungseinreden. Eine allenfalls erforderliche Verhandlung ist auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zu beschränken (§ 423 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO).
Anstelle ein Ergänzungsurteil zu beantragen, kann nach hRspuL die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge auch mit Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO angefochten werden. Hat eine Partei Berufung erhoben und gleichzeitig die Ergänzung des Urteils beantragt, so kann über die Berufung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ergänzungsantrags entschieden werden; für diese Fälle sieht § 485 ZPO die Möglichkeit vor, die Verhandlung über eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung über Antrag „auszusetzen“. Ob nach rechtskräftiger Stattgabe des Ergänzungsantrags eine ausschließlich auf die Unvollständigkeit des Urteils gestützte Berufung wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, wird in der Lehre kontroversiell beurteilt. Diese Frage ist hier aber nicht relevant und muss daher auch nicht beantwortet werden.
Die meritorische Entscheidung über einen Ergänzungsantrag hat - mit Ausnahme des Nachholens der Kostenentscheidung - stets in Urteilsform zu ergehen. Der Bestand und die Wirksamkeit der unvollständig gebliebenen Entscheidung wird durch das Ergänzungsurteil nicht berührt. Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Zurückweisungsgrund des „Eingriffs in die Rechtskraft eines (anderen) Urteils“ ist der ZPO fremd. Wurde mit dem ergänzten und vom Beklagten angefochtenen Urteil nur über die Klagsforderung abgesprochen, so war Gegenstand des Ergänzungsurteils ausschließlich die Beurteilung der eingewendeten Gegenforderung. Da das Ergänzungsurteil inhaltlich antragsgemäß über die Gegenforderung des Beklagten absprach, hatte der Beklagte keine Veranlassung, dieses zu bekämpfen. Auch in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem das Ergänzungsurteil infolge (teilweiser) Stattgabe der prozessualen Aufrechnungseinrede auch einen Bezug zum Spruch des ursprünglichen Urteils herstellen musste, weil bei auch nur teilweisem Zurechtbestehen der Klageforderung und der Gegenforderung gem § 545 Abs 3 Geo ein dreigliedriger Urteilsspruch zu ergehen hatte, bleibt das Ergänzungsurteil nur eine Ergänzung des unvollständig gebliebenen ursprünglichen Urteils. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Ergänzungsurteil würde (hier) das unvollständig gebliebene ursprüngliche Urteil vollständig ersetzen, widerspricht aber gerade dem Umstand, dass das ursprüngliche Urteil und das Ergänzungsurteil zwei völlig selbständige Entscheidungen darstellen. Da das Ergänzungsverfahren einen selbstständigen Streitgegenstand betrifft, beeinflusst es das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des ursprünglichen Urteils grundsätzlich nicht.
Wegen der Selbstständigkeit des unbekämpft gebliebenen Ergänzungsurteils ist Gegenstand der Berufungsentscheidung durch das Rechtsmittelgericht alleine das ursprüngliche Urteil.
Der Umstand, dass im Ergänzungsurteil - unter Zugrundelegung, dass im ursprünglichen Urteil die Klageforderung teilweise bejaht wurde - über die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten entschieden wurde, hindert den Beklagten nicht, mit Berufung gegen das ursprüngliche Urteil die Klageforderung als solche zu bekämpfen. Die Gegenforderung war auch nur für den Fall der Bejahung der Klageforderung eingewendet worden.