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Verfahrensrecht

OGH: Zur verpflichtenden Teilnahme von Banken am elektronischen Rechtsverkehr

Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des ERV ist nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern auch für Kredit- und Finanzinstitute die Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift

20. 04. 2015
Gesetze:   § 89c GOG, § 98 GOG
Schlagworte: Elektronischer Rechtsverkehr, Teilnahmepflicht, Rechtsanwälte, Banken

 
GZ 5 Ob 163/13a, 21.01.2014
 
OGH: Gem § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des ERV durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.
 
Gem § 89c Abs 5 Z 3 GOG sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs 1 und 2 BWG) zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Diese Regelung geht im Grundsatz auf das Budgetbegleitgesetz 2011 zurück.
 
Nach der RV zum Budgetbegleitgesetz 2011 soll durch die Einführung einer dem § 89c Abs 5 GOG nachgebildeten Verpflichtung für Banken und Versicherungen, die einen großen Teil der noch nicht elektronisch an die Gerichte übermittelten Eingaben an Gerichte ausmachen, ein weiterer Schritt zum Ausbau des ERV getan werden; die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ bezieht sich auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz.
 
Dem aus der Teilnahme am ERV für Kredit- und Finanzinstitute resultierenden Aufwand steht gegenüber, dass gerade diese das Grundbuch in erheblichem Umfang nutzen und ihnen daher auch vermehrt die aus dem ERV resultierenden Vorteile zugute kommen. Diese bestehen insbesondere in der Möglichkeit rascherer gerichtlicher Bearbeitung im ERV eingebrachter Gesuche, der Möglichkeit der Gesuchseinbringung an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag sowie des Entfalls von Porto- und Papierkosten.
 

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