Der Ausgleichszulagenrichtsatz soll auch die Verpflichtungen des Pensionsempfängers für Unterhaltsberechtigte abdecken und eine existenzielle Sicherung gewährleisten
GZ 9 Ob 37/14b, 29.01.2015
OGH: Der Ausgleichszulagenrichtsatz soll auch die Verpflichtungen des Pensionsempfängers für Unterhaltsberechtigte abdecken und eine existenzielle Sicherung gewährleisten.