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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Mitverschulden der GmbH bei mangelnder Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter

Bei Schädigung der GmbH durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die GmbH das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben

20. 04. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB, § 35 GmbHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, GmbH, Schädigung durch Geschäftsführer, Mitverschulden

 
GZ 6 Ob 183/13z, 20.02.2014
 
OGH: Die Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG stellt eine Obliegenheit der Gesellschafter dar. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit sind aber noch wenig geklärt.
 
Eine Haftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH könnte sich nur aus einem Sonderrechtsverhältnis, das aus der Mitgliedschaft abgeleitet werden muss, ergeben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis wird aber nur in sehr engen Grenzen angenommen, weil die Kontrollrechte der Gesellschafter eigennützige Rechte darstellen, die im Wesentlichen der Wahrung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Gesellschafter dienen. Demnach sind die Gesellschafter einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrolle verpflichtet. Auch von einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kann bei einem Gesellschafter keine Rede sein, weil er Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Kontrolle des Geschäftsführers verpflichtet ist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf den Jahresabschluss vertrauen darf.
 
Die Organe juristischer Personen sind im Bereich vertraglicher Haftung auch nicht „gesetzliche Vertreter“ iSd § 1313a ABGB, wonach der Schuldner zwar berechtigt ist, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Hilfspersonen heranzuziehen, die Position des Gläubigers aber dadurch nicht verschlechtert werden soll.
 
Die Kontroll- und Sorgfaltspflichten eines von der GmbH beauftragten Rechtsanwaltes dienen gerade dazu, die GmbH vor Malversationen ihres Geschäftsführers zu schützen. Bei dieser Sachlage muss aber ein zuzurechnendes Mitverschulden ausgeschlossen sein, könnte doch andernfalls die geschädigte GmbH bei Schädigung durch ihren eigenen Geschäftsführer von Dritten, die ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten verletzt haben, niemals den gesamten Schaden erlangen, sodass sie stets zumindest mit einem Teil ihrer Ansprüche auf die Geltendmachung gegenüber dem - vielfach nicht greifbaren oder nicht ausreichend zahlungsfähigen - Geschäftsführer verwiesen wäre.
 

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