Die Verneinung einer Durchgriffshaftung der drei beklagten GmbH-Gesellschafter (entgegen § 61 Abs 2 GmbHG) durch das Berufungsgericht auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen hält sich durchaus im Rahmen der dazu ergangenen oberstgerichtlichen Rsp
GZ 6 Ob 2/15k, 29.01.2015
OGH: Die Verneinung einer Durchgriffshaftung der drei beklagten GmbH-Gesellschafter (entgegen § 61 Abs 2 GmbHG) durch das Berufungsgericht auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen hält sich durchaus im Rahmen der dazu ergangenen oberstgerichtlichen Rsp. Dies betrifft sowohl die zum faktischen Geschäftsführer als auch zur qualifizierten Unterkapitalisierung ergangene Judikatur. Ein Bedarf, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu korrigieren, besteht nicht.