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Strafrecht

OGH: Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum

Das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgift ist keine dem Täter objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgifts durch den Konsumenten, weil sich durch die Überlassung an der rechtlichen Qualität des Suchtgiftbesitzers nichts ändert und das Risiko fortdauernder Innehabung jedenfalls nicht wesentlich erhöht wird

20. 04. 2015
Gesetze:   § 12 StGB, § 80 StGB, § 88 StGB, § 27 SMG
Schlagworte: Suchtmittel, Überlassen von Suchtgift und Wohnung zum Konsum, fahrlässige Tötung, Beitragstäter

 
GZ 12 Os 147/14f, 05.03.2015
 
OGH: Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB subsumiert werden.
 

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