Dem Überwachten steht kein Anspruch gegen die Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu
GZ 3 Ob 197/13m, 22.01.2014
OGH: § 16 ABGB anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Norm erfließen iVm anderen Normen (Art 8 EMRK, § 1 DSG, § 77 UrhG) einzelne Persönlichkeitsrechte, die die verschiedenen Aspekte der Person betreffen und in ihrer Intensität und ihrem Schutzbereich verschieden sein können. So wird aus § 16 ABGB auch das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Dieses bietet Schutz sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information aus der und über die Geheimsphäre.
Im Fall von Persönlichkeitsverletzungen leitet die Rsp aus § 16 ABGB Feststellungsansprüche sowie Abwehransprüche ab, nämlich Unterlassungsansprüche, die bei bereits erfolgtem Verstoß auch Beseitigungs- bzw Vernichtungsansprüche umfassen und Entschädigungsansprüche. Ein über einen Abwehranspruch hinausgehender Auskunftsanspruch (zur Vorbereitung eines Unterlassungsbegehrens) müsste sich aber aus einer besonderen gesetzlichen Wertung ergeben, die darauf hinauslaufen müsste, dass zum Schutz von Persönlichkeitsrechten gegenüber jeder Person, von der „interessantes Wissen“ erwartet werden kann, ein Auskunftsanspruch besteht. Eine allgemeine Grundlage für einen solchen weitgehenden, prinzipiell gegen jedermann gerichteten Auskunftsanspruch ist jedoch nicht erkennbar.
Eine Offenlegungspflicht setzt typischerweise eine entsprechende materiellrechtliche Grundlage voraus. Art XLII EGZPO allein bietet keine Grundlage für die Annahme umfassender Informationsansprüche. Das Zivilrecht wiederum enthält keine generelle bzw einheitliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen, worüber und in welcher Weise jemand einem anderen eine Aufklärung schuldig ist. Vielmehr sind gesetzlich normierte Auskunftsansprüche und Offenlegungspflichten (zB § 14a UWG, § 79 f GTG, § 30 PSG) auf zahlreiche Bestimmungen zerstreut, die weder in ihren Voraussetzungen für die Offenlegung noch in deren Inhalt und Umfang einheitlich sind.