Die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung ist nur soweit zu prüfen, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung zulässig ist; für die Bewilligung der vorläufigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 18a Abs 2 MRG müssen die provisorischen Entscheidungsgrundlagen überdies dazu ausreichen, Beginn und Ausmaß einer vorläufigen Erhöhung, die das voraussichtliche Ausmaß der endgültigen Erhöhung nicht übersteigen soll, festzulegen
GZ 5 Ob 159/14i, 16.12.2014
OGH: Der Inhalt einer Grundsatzentscheidung nach § 18a Abs 1 MRG besteht zwar nur darin, die einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang und den Verteilungszeitraum innerhalb eines Verfahrens nach den §§ 18, 19 MRG festzustellen. Die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung ist nur soweit zu prüfen, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung zulässig ist. Für die Bewilligung der vorläufigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 18a Abs 2 MRG müssen die provisorischen Entscheidungsgrundlagen überdies dazu ausreichen, Beginn und Ausmaß einer vorläufigen Erhöhung, die das voraussichtliche Ausmaß der endgültigen Erhöhung nicht übersteigen soll, festzulegen.
Es ist aber keine im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung zu lösende Frage der materiellen Richtigkeit einer Hauptmietzinsabrechnung, wenn der Vermieter eine vorwiegend auf fiktive Mietzinseinnahmen gegründete „Hauptmietzinsabrechnung“ vorlegt, weil diese keine dem § 20 MRG entsprechende, von § 19 Abs 1 Z 2 MRG geforderte Hauptmietzinsabrechnung darstellt.