Home

Zivilrecht

OGH: Haftungsbegrenzung iSd Art 2.3.3. ABH 1995 für Goldbarren?

Nach der klaren Formulierung der Risikobegrenzung in der ABH fallen Goldbarren als dort nicht genannte Edelmetalle nicht unter die in Art 2.3.3. ABH abschließend aufgezählten und va auch nicht als Wertsachen übertitelten Gegenstände

20. 04. 2015
Gesetze:   Art 2.3.3. ABH 1995
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haushaltsversicherung, Haftungsbegrenzung, Goldbarren

 
GZ 7 Ob 16/15a, 18.02.2015
 
OGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
 
Nichts anderes gilt für die vorliegenden ABH 1995 der Beklagten. Sie lauten auszugsweise:
 
„Art 2
 
...
 
3.3. Haftungsbegrenzungen
 
für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen begrenzt:
 
...“
 
Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3. ABH ist als objektive Risikobegrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines „schuldhaften“ Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden, wobei die Heranziehung der Haftungsbegrenzung das Bestehen von Versicherungsschutz an sich voraussetzt.
 
Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen entspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut der ABH, insbesondere auch deshalb weil er von den vorgelegten Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs abweicht. Diese nennen ausdrücklich „Gold- und Platinsachen“. Nach der klaren Formulierung der Risikobegrenzung in der ABH der Beklagten fallen Goldbarren als dort nicht genannte Edelmetalle nicht unter die in Art 2.3.3. ABH abschließend aufgezählten und va auch nicht als Wertsachen übertitelten Gegenstände. Da auf Grund der eindeutigen Formulierung des Risikoausschlusses keine Auslegungszweifel verbleiben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at