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Zivilrecht

OGH: Zu Punkt 5.9.b der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung 1999

Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der AVB 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB

20. 04. 2015
Gesetze:   Punkt 5.9.b der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung 1999, § 6 KSchG, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Konsumentenschutzrecht, Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung,

 
GZ 7 Ob 168/14b, 10.12.2014
 
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Krankenhaus-Tagegeldversicherungsvertrag nach dem Tarif QT 46 abgeschlossen, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung 1999 zu Grunde liegen. Deren für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
 
„ 5.8.) Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthalts in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, [...]
 
5.9.b) Krankenhaus-Tagegeld (bzw Krankenhaus-Ersatztagegeld) für eine stationäre Heilbehandlung im Sinn des Punktes 5.8.) wird in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Nerven- und/oder Geisteskranke (mit Ausnahme deren selbständig geführten Abteilungen für Neurologie und Neurochirugie) sowie in Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) für Lungen- und TBC-Kranke ab der 5. Behandlungswoche nur insoweit erbracht, als der Versicherer dieses vor Beginn der 5. Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat.“
 
OGH: Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der AVB 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
 

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