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Zivilrecht

OGH: Vereitelung der Ausführung iSd § 1168 ABGB – Werklohnanspruch bei Abbestellung

Die Abbestellung des Werks geht nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist

20. 04. 2015
Gesetze:   § 1168 ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Vereitelung der Ausführung, Werklohnanspruch bei Abbestellung, Beweislast

 
GZ 4 Ob 262/14d, 20.01.2015
 
OGH: Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmer zwar nach § 1168 Abs 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände in der Sphäre des Bestellers daran gehindert wurde. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks. Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind diese Umstände nicht als solche auf Seite des Bestellers zu werten. Die Abbestellung des Werks geht daher nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. Zudem muss der Werkunternehmer neben dem Unterbleiben der Fertigstellung aufgrund von Umständen auf Seiten des Bestellers auch seine eigene Leistungsbereitschaft behaupten und beweisen. Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist § 1168 Abs 1 ABGB nicht anwendbar, und die Fälligkeit des Werklohns hängt von von einer detaillierten Rechnungslegung über die tatsächlich erfolgten Teilleistungen ab.
 
Im vorliegenden Fall fehlen Behauptungen zu den Gründen für das Unterbleiben der Fertigstellung und zur Leistungsbereitschaft; dies deswegen, weil der Kläger meint, das Werk ohnehin mangelfrei fertiggestellt zu haben. Zwar könnte in einem solchen Fall eine Pflicht zur Erörterung erwogen werden, wenn die Beweisergebnisse gegen die Annahme der Fertigstellung sprechen und der Werkunternehmer die Möglichkeit eines Vorbringens nach § 1168 Abs 1 ABGB erkennbar übersieht (§ 182a ZPO). Ob das zutrifft, kann hier aber offen bleiben. Denn aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass die Leute des Klägers mangels Lohnzahlung die Arbeit eingestellt hatten. Das schließt die Annahme von Leistungsbereitschaft aus. Schon daran müsste ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB scheitern. Dies wiederum führte dazu, dass sich der Kläger nicht mehr auf die Pauschalvereinbarung stützen könnte. Unter diesen Umständen hinge die Fälligkeit des Werklohns nach der oben dargestellten Rsp von einer detaillierten Abrechnung ab.
 

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