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Zivilrecht

OGH: Werklohnanspruch eines ausländischen Unternehmers – steht eine § 11 UStG nicht entsprechende Rechnung der Fälligkeit entgegen?

Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen

20. 04. 2015
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, § 11 UStG, § 19 UStG
Schlagworte: Werkvertrag, Werklohnanspruch, Fälligkeit, ausländischer Unternehmer, Umsatzsteuer

 
GZ 4 Ob 262/14d, 20.01.2015

OGH: Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.
 
Schuldner der Umsatzsteuer ist im konkreten Fall nach § 19 Abs 1 Satz 2 UStG mangels Unternehmens oder Betriebsstätte des Klägers im Inland die Beklagte als Empfängerin der Leistung. Der Kläger hätte daher gem § 11 Abs 1a UStG in seine Rechnungen die UID der Beklagten und einen Hinweis auf deren Zahlungspflicht aufnehmen müssen. Da dies unterblieb, hat der Kläger keine umsatzsteuerrechtlich korrekten Rechnungen gelegt.
 
Schon das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass nach der Entscheidung 6 Ob 142/75 ein Bruttobetrag auch dann fällig wird, wenn die Umsatzsteuer entgegen § 11 Abs 1 UStG in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde.
 
Gründe für ein Abgehen von dieser Rsp zeigt die Revision nicht auf. Ebensowenig ist ersichtlich, weswegen deren Grundsätze nicht auch im vorliegenden Fall gelten sollten, in dem nicht - wie in 6 Ob 142/75 und 1 Ob 589/79 - ein unaufgeschlüsselter Bruttobetrag zu beurteilen ist, sondern die Rechnung deswegen an einem Mangel leidet, weil der (ausländische) Kläger - offenbar in Unkenntnis von § 19 Abs 1 Satz 2 UStG - zusätzlich zum vereinbarten Nettobetrag Umsatzsteuer ausgewiesen und die nach § 11 Abs 1a UStG erforderlichen Angaben nicht aufgenommen hat. Der Kläger hat damit zwar ebenfalls eine steuerrechtliche Regelung nicht beachtet; dieser Verstoß wiegt aber keinesfalls schwerer als ein unterbliebener Ausweis von im Rechnungsbetrag enthaltener Umsatzsteuer. Auch dieser Mangel hindert daher die Fälligkeit nicht.
 

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