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Zivilrecht

OGH: Zur Gewährleistung beim Softwareüberlassungsvertrag

Wird dem Erwerber der Software die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung überlassen, so liegt ein Bestandvertrag vor und es ist die Gewährleistungsregelung des § 1096 ABGB anzuwenden

20. 04. 2015
Gesetze:   § 1053 ff ABGB, § 1096 ABGB
Schlagworte: Software, Überlassung, Kaufvertrag, Werkvertrag, Bestandvertrag, Miete

 
GZ 1 Ob 229/14d, 22.01.2015
 
OGH: Die rechtliche Qualifikation des Softwareüberlassungsvertrags ist strittig: Die Rsp qualifiziert die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts als Kaufvertrag. Dies gilt allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht.
 
Dagegen ist die Lieferung von Individualsoftware, also einer solchen, die speziell auf die besonderen Bedürfnisse und individuellen Umstände und Wünsche eines Bestellers ausgerichtet ist, als Werkvertrag zu beurteilen.
 
Ein Lizenzvertrag, auf den die bestandvertraglichen Regelungen entsprechend anzuwenden sind, liegt vor, wenn dem Erwerber der Software die Nutzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit und Rückgabeverpflichtung überlassen wird (Dauerschuldverhältnis). Eine Vereinbarung über die Nutzung eines weiterhin im Eigentum des Überlassers stehenden Software-Pakets, das mit einem Buchhaltungsprogramm verknüpft ist, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts ist daher ein Bestandvertrag und kein Kaufvertrag. Im Bestandrecht ist wie auch im allgemeinen Gewährleistungsrecht von einem subjektiven (konkreten) Mangelbegriff auszugehen. Die Gebrauchsüberlassung ist (nur) dann mangelhaft, wenn sie hinter der vertraglich vereinbarten Brauchbarkeit zurückbleibt. Als brauchbar iSd § 1096 ABGB wird eine Bestandsache dann angesehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie (gewöhnlich) nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt, wobei - mangels anderer Vereinbarung - eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit ausreicht. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieser Pflichten wird der Bestandnehmer ex lege ganz oder teilweise von seiner Pflicht zur Zinszahlung befreit. Diese Regelung ist nach hA eine Gewährleistungsbestimmung besonderer Art.
 

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