Eine Bezifferung des Anspruches ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gem § 27 Abs 2 KHVG
GZ 2 Ob 179/13g, 13.02.2014
OGH: Gem § 27 Abs 2 KHVG ist die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 2 KHVG ist jener des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet.
Dabei handelt es sich um eine Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrunds die bei Eintritt des Hemmungsgrunds noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. Eine Bezifferung des Anspruchs ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gem § 27 Abs 2 KHVG. Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen.
Die Interessen des Haftpflichtversicherers werden durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ausreichend berücksichtigt.