Bei Schädigung einer juristischen Person kann das Wissen des schädigenden Organmitglieds den Lauf der Verjährungsfrist niemals in Gang setzen; es kommt vielmehr auf die Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ an
GZ 6 Ob 183/13z, 20.02.2014
OGH: Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Bei einer juristischen Person ist das Wissen oder Kennenmüssen eines Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche aus vom Vertreter selbst verursachten Schäden handelt. Diesfalls ist das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder gegenüber dem Schädiger selbst erfolgt. Die Wissenszurechnung basiert nämlich auf Verkehrsschutzüberlegungen und wird in Fällen der Interessenkollision in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen. Bei Schädigung einer juristischen Person kann also das Wissen des schädigenden Organmitglieds den Lauf der Verjährungsfrist niemals in Gang setzen; es kommt in diesem Fall vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ an. Demgemäß ist für den Beginn der Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft gegen ihren (ehemaligen) Geschäftsführer auf die Kenntnis der Alleingesellschafterin von Schaden und Schädiger abzustellen.
Eine Erkundigungspflicht trifft den Geschädigten nur dann, wenn er bereits Verdacht schöpfen musste. Erst wenn sich die Verdachtslage einigermaßen verdichtet hat, muss der Geschädigte aktiv werden. So ist es etwa für einen Klienten nicht zumutbar, seinen Rechtsanwalt zu überwachen, ehe ihm nicht ein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses bekannt geworden ist. Auch bei der Schädigung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer greift eine Erkundigungsobliegenheit der Gesellschafter erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Organe ihre Pflichten verletzt haben; dies liegt grundsätzlich nicht nahe.
Nach hA besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss, die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des vom Geschäftsführer aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.