Die Beweislast für die Nichtwahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs obliegt bei einer Vorrangsituation dem an sich Wartepflichtigen; insoweit verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten
GZ 2 Ob 242/14y, 22.01.2015
Die Revisionswerber bringen vor, die Beweisbarkeit für die Nichtwahrnehmung des anderen Fahrzeugs obliege dem Wartepflichtigen, also dem Kläger, sodass verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gingen. Dem Kläger falle daher doch eine Vorrangverletzung zur Last. Überdies stehe ohnehin fest, dass der Kläger in jenem Zeitpunkt nach links eingebogen sei, in dem das Beklagtenfahrzeug an der Sichtgrenze aufgetaucht sei. Der Kläger habe sich auch nicht § 12 Abs 1 StVO entsprechend zur Mitte hin eingeordnet, welche Pflichtverletzung auch den Schutz des Gegenverkehrs bezwecke. Zu Lasten des Klägers sei weiters zu berücksichtigen, dass er beim Abbiegen nicht die mögliche Maximalgeschwindigkeit eingehalten habe. Das Vorbringen der Nichtwahrnehmbarkeit des Beklagtenfahrzeugs sei erstmals in der Berufung des Klägers erstattet worden, weshalb die dazu getroffenen Feststellungen überschießend seien.
OGH: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses, zu beweisen; das setzt die Klärung der Frage voraus, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und in welchem Verhältnis die betreffenden Verkehrsflächen zueinander stehen. Ob die Schutzgesetzverletzung auch rechtswidrig ist, ergibt sich erst aus dem Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen. Die Beweislast für die Nichtwahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs obliegt bei einer Vorrangsituation dem an sich Wartepflichtigen. Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, wann das Beklagtenfahrzeug in Bezug auf den Abbiegevorgang für den Kläger wahrnehmbar war, geht also zu Lasten des Klägers. Den Kläger trifft somit ein Verschulden wegen der Vorrangverletzung gem § 19 Abs 5 StVO.
Angesichts dieser Beweislastverteilung erübrigt sich die Prüfung, ob - wie die Beklagten in der Revision behaupten - betreffend die Wahrnehmbarkeit des Beklagtenfahrzeugs überschießende Feststellungen vorliegen.
Das zur Beweislast Ausgeführte gilt auch für die Ungewissheit, ob der Kläger mit seinem Traktor zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war (vgl § 12 Abs 1 StVO). Angesichts der festgestellten (geringen) Breite der Fahrbahn (4,30 bis 4,60 m) kommt dem aber keine maßgebliche Bedeutung für die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens zu.
Gleiches gilt auch für die geringfügig langsamer als möglich vom Kläger gewählte Abbiegegeschwindigkeit.
Dem Zweitbeklagten fällt eine um 50 % absolut überhöhte Geschwindigkeit und - verschuldenserschwerend - die Alkoholisierung zur Last.
Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens hält der erkennende Senat wie schon das Erstgericht eine Verschuldensteilung von 1 : 1 für angemessen.