Die fortdauernde Bereithaltung der Bildberichterstattung über eine gegen den Kläger erhobene Mordanklage im Online-Archiv des Mediums, in dem dieser Bericht in der Druck- und der Online-Ausgabe erschienen ist, über den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens hinaus, ist nur dann durch das Veröffentlichungsinteresse iSd Meinungs- und Medienfreiheit gerechtfertigt, wenn zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird
GZ 4 Ob 187/14z, 17.02.2015
Das beklagte Medienunternehmen veröffentlichte ein Bild des Klägers, das ihn in Handschellen vor Gericht zeigt, und berichtete in ihrer Zeitung und online über die Gerichtsverhandlung wegen der wider den Kläger erhobenen Mordanklage. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Kläger freigesprochen. Darüber berichtete die Beklagte nicht. Bild und Bericht über die Mordanklage blieben im Onlinearchiv der Beklagten abrufbar.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung, sein Bild in Handschellen vor Gericht zu veröffentlichen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab, weil der Bericht wahr und der Kläger nicht entwürdigend dargestellt worden sei. Überdies bestehe ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung von Berichten über wesentliche Tagesereignisse.
OGH: Zwar ist die (erstmalige, tagesaktuelle) Veröffentlichung des zutreffenden Berichts über die Mordanklage samt Bild in Print- und Onlineausgabe gerechtfertigt, die fortdauernde Abrufbarkeit des Bildes samt Bericht ist nach dem Freispruch des Klägers aber anders zu beurteilen. Das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten (Bericht über das Zeitgeschehen) überwiegt nur dann, wenn – entsprechend der gegenüber der ursprünglichen Sachlage veränderten Verhältnisse – zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird.
Da die Beklagte den Bildbericht über die gegen den Kläger erhobene Mordanklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung darüber fortdauernd zum Abruf bereit hält, ohne gleichzeitig und räumlich verbunden auf den in der fortgesetzten Hauptverhandlung erfolgten Freispruch des Klägers hinzuweisen, erweist sich das auf § 81 UrhG gestützte klägerische Unterlassungsbegehren in der vom Gericht iSd klägerischen Vorbringens zu präzisierenden Fassung als berechtigt.