Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn; nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen
GZ 9 Ob 37/14b, 29.01.2015
OGH: Der OGH hat in stRsp für den - hier infolge einer allenfalls mangelhaften Operation bzw unzureichender Aufklärung eingetretenen - Fall einer sog „wrongful conception“ festgehalten, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinne bedeuten kann. Die für die Eltern sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind grundsätzlich familienrechtlich erfasst und abgewogen, wobei die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen haben. Nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen. Dies wurde im Fall der Geburt eines behinderten Kindes, aber auch bei der Geburt eines gesunden Kindes, wenn die zusätzliche Unterhaltsbelastung eine „ungewöhnliche und geradezu existenzielle Erschwerung wegen der zu gering verfügbaren Unterhaltsmittel“ zur Folge hätte, in Betracht gezogen. Diese Ausnahme betrifft jedoch nur solche Fälle, in denen durch den Unterhaltsaufwand im Ergebnis eine personal-existenzielle Notsituation drohen würde.