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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindung des Gerichts an eigene Entscheidung

Eine Bindung des Rechtsmittelsenats an seine Entscheidung tritt gem § 416 Abs 2 ZPO erst ein, sobald die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 416 ZPO
Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Bindung an eigene Entscheidung, Ausfertigung, Geschäftsstelle

GZ 3 Ob 263/08k, 25.03.2009
Beim OGH langte ein Schriftsatz ein, wonach die Revisionsrekurswerber ihre Revisionsrekurse aufgrund außergerichtlicher Einigung zurückziehen. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine Entscheidung des OGH über die Revisionsrekurse vor, die aber noch nicht an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben war.
OGH: Weder die ZPO, die EO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Eine Bindung des Rechtsmittelsenats an seine Entscheidung tritt gem § 416 Abs 2 ZPO erst ein, sobald die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde.
Die vor diesem Zeitpunkt eingelangte Rückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.

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