Ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die geschlossene oder gekuppelte Bauweise ermöglicht, beeinträchtigt immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück
GZ 2011/05/0091, 08.04.2014
Die Beschwerdeführerinnen hatten gegen die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses am Nachbargrundstück berufen, weil durch dieses Mehrfamilienwohnhaus der Lichteinfall auf ihre Hauptfenster beeinträchtigt werde. Rechtlicher Hintergrund war die NÖ BauO.
VwGH: Eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles würde letztlich dazu führen, dass eine geschlossene oder (allenfalls) gekuppelte Bauweise im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre.
Im Beschwerdefall kommt es daher zunächst darauf an, ob das hier gegenständliche Bauwerk von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht; nur wenn dies bejaht wird, ist zu prüfen, ob der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrund beeinträchtigt würde.
Mangels Bestehens eines auffallenden Abweichens war nicht mehr zu prüfen, ob der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrund beeinträchtigt würde.