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Baurecht

VwGH: Schwimmbecken im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (Wr BauO)

Im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie zB Bienenhütten oder Werkzeughütten

15. 04. 2015
Gesetze:   § 6 BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, Schwimmbecken

 
GZ 2012/05/0116, 08.04.2014
 
Der Bf suchte um nachträgliche Baubewilligung für ein Schwimmbecken an. Das Baugrundstück lag in Wien und hatte die Widmung Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel.
 
VwGH: Im vom Schwimmbecken in Anspruch genommenen Bereich dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie zB Bienenhütten oder Werkzeughütten. Der belBeh kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie angenommen hat, dass ein Bauwerk mit einer Gesamtnutzfläche von 148,5 m2 kein Bau kleineren Umfanges ist. Dies ergibt sich eindeutig auch daraus, dass der Gesetzgeber Beispiele wie Bienenhütten und Werkzeughütten ausdrücklich nennt, die typischerweise derartige Ausmaße und Gestaltungsformen nicht erreichen.
 
Dabei ist insbesondere im Hinblick auf die projektierte Ausführung des Schwimmbeckens mit einer Tiefe von 3,00 m zu beachten, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Bau kleineren Umfanges vorliegt, es nicht darauf ankommt, ob dieser (auch) oberirdisch oder (nur) unterirdisch in Erscheinung tritt, zumal der Wortlaut des § 6 Abs 3 Wr BO insofern keine Differenzierung vornimmt. Zudem wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, es mit einer derartigen Argumentation zu ermöglichen, im Wald- und Wiesengürtel unterirdisch bauliche Anlagen zu errichten, die - z.B. durch Emissionen, zahlreiche Besucher etc - den Sinn und Zweck der Widmung unterliefen.
 
 

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