Der VwGH hat bereits festgehalten, dass auch das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (selbst wenn Erschwerungsgründe fehlen) für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirken kann
GZ Ra 2014/03/0012, 24.09.2014
VwGH: Zur Anwendbarkeit des § 20 VStG hat das VwG im Einklang mit der Rsp den Standpunkt vertreten, dass von einem Überwiegen der Milderungsgründe hinsichtlich des Revisionswerbers - angesichts von vier von ihm auch nicht in Zweifel gezogenen einschlägigen Vorstrafen - nicht ausgegangen werden kann, zumal der VwGH bereits festgehalten hat, dass auch das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (selbst wenn Erschwerungsgründe fehlen) für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirken kann.