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Verfahrensrecht

VwGH: Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG

Hat das VwG den erstbehördlichen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs.3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist

15. 04. 2015
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 42 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgerichte, Zurückverweisung

 
GZ Ro 2014/07/0097, 20.11.2014
 
VwGH: Hat das VwG den erstbehördlichen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs.3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
 

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