Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zuerkennung von Aufwandersatz gem §§ 47 ff VwGG "analog"?

Der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung ist nicht ersatzfähig

15. 04. 2015
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG
Schlagworte: Revision, Aufwandersatz, Äußerung vor Einleitung des Vorverfahrens

 
GZ Ra 2014/07/0082, 29.01.2015
 
VwGH: Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl § 47 Abs 3, § 48 Abs 3 Z 2 und § 51 VwGG).
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at