Der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung ist nicht ersatzfähig
GZ Ra 2014/07/0082, 29.01.2015
VwGH: Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl § 47 Abs 3, § 48 Abs 3 Z 2 und § 51 VwGG).