Für die Anwendung der Rom III-VO ist nicht Voraussetzung, dass der grenzüberschreitende Bezug zu einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat besteht
GZ 6 Ob 206/14h, 29.01.2015
OGH: Entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Revisionswerbers ist für die Anwendung der Verordnung (EU) 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts („Rom III-VO“) nicht Voraussetzung, dass „der grenzüberschreitende Bezug zu einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat besteht“. Dies ergibt sich aus der klaren Regelung des Art 1 Abs 1 der Verordnung, wonach sie für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen gilt, die „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“ aufweisen. Die behauptete Einschränkung wird also nicht gemacht. Die Verordnung gilt zwar nur in den „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ (vgl Art 3 Z 1 Rom III-VO); allerdings ordnet Art 4 Rom III-VO ihre universelle Geltung auch im Verhältnis zu den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegenüber Drittstaaten an. Unerheblich ist die Behauptung, es sei verfassungswidrig, wenn die Rom III-Verordnung auf Personen angewendet werde, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaats seien, geht doch Unionsrecht inländischem Verfassungsrecht vor.