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Verfahrensrecht

OGH: § 379 Abs 2 Z 1 EO – subjektive Gefährdung durch die bloße Absicht des Verkaufs der Liegenschaftsanteile?

Nach der Rsp genügen weder eine ungünstige Vermögenslage noch eine erwiesene Verkaufsabsicht für sich allein, um eine subjektive Gefährdung als gegeben anzunehmen

13. 04. 2015
Gesetze:   § 379 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, zur Sicherung von Geldforderungen

 
GZ 3 Ob 209/14b, 21.01.2015
 
OGH: Die Erlassung von einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen setzt nach dem hier einschlägigen § 379 Abs 2 Z 1 EO die Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Gegner der gefährdeten Partei ohne die einstweilige Verfügung „durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde“.
 
§ 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt die Behauptung und Bescheinigung einer konkreten subjektiven Gefährdung durch „besorgniserregendes“ aktives Handeln des Antragsgegners. Zu bescheinigen ist ein Verhalten des Gegners, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können.
 
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Nach der Rsp genügen weder eine ungünstige Vermögenslage der Antragsgegnerin noch eine erwiesene Verkaufsabsicht für sich allein, um eine subjektive Gefährdung als gegeben anzunehmen. Daraus, dass ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht auf die Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er den ganzen Veräußerungserlös „verbraucht“, also in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz.
 
Aus der bloßen Tatsache des beabsichtigten Verkaufs der übergebenen Liegenschaftsanteile kann nach der dargestellten Rsp für sich allein nicht auf eine subjektive Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO geschlossen werden. Der Antragsteller hat keine Behauptungen aufgestellt, dass ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaftsanteile nicht zur Anspruchsbefriedigung zur Verfügung steht.
 

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