Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit
GZ 8 ObA 65/14p, 23.01.2015
OGH: Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit genügt Fahrlässigkeit; es war daher nicht erforderlich, dass dem Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war, sondern nur, dass er sie bei gebotener Sorgfalt erkennen hätte können.