Um den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“
GZ 9 ObA 137/14h, 29.01.2015
OGH: Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (§ 104a Abs 1 ArbVG). Um den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer nach völlig einhelliger Auffassung in LuRsp gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“.
Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass sie gegenüber dem Betriebsinhaber ausdrücklich eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangt habe. Sie meint aber, dass sie dieses Verlangen zum Ausdruck gebracht habe.
Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, die Erklärung also danach zu beurteilen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger sie verstehen durfte. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. Diese Beurteilung ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.